Ratgeber

Was eine Zulassungsinhaberin leisten muss

Die Zulassungsinhaberin ist die Rechtsperson, auf deren Namen Swissmedic die Zulassung erteilt hat. Sie trägt während der gesamten Zulassungsdauer die Verantwortung für Qualität, Sicherheit und Information und muss nach Art. 10 HMG einen Sitz, eine Zweigniederlassung oder einen Wohnsitz in der Schweiz haben.

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Wer Zulassungsinhaberin sein kann

Nach Art. 10 HMG braucht die Gesuchstellerin einen Sitz, eine Zweigniederlassung oder einen Wohnsitz in der Schweiz und die erforderliche Betriebsbewilligung. Ein ausländischer Hersteller ohne solche Schweizer Präsenz kann die Zulassung nicht selbst halten und muss eine geeignete Schweizer Struktur schaffen oder eine qualifizierte Partnerin einsetzen.

Das ist der Grund, warum in diesem Verzeichnis bei vielen international bekannten Arzneimitteln eine Schweizer Gesellschaft als Zulassungsinhaberin steht und nicht der Konzern, der das Präparat entwickelt hat. Die Zulassungsinhaberin ist der rechtliche Adressat aller Massnahmen von Swissmedic.

Die Pflichten über den Lebenszyklus

Die Zulassungsinhaberin hält das Dossier aktuell, meldet Änderungen, pflegt Fachinformation und Packungsbeilage, betreibt ein Pharmakovigilanzsystem, gibt Chargen frei, meldet Marktereignisse und zahlt die Jahresgebühr. Jede dieser Pflichten hat einen eigenen Auslöser und eine eigene Frist.

Die Pflichten über den Lebenszyklus
PflichtAuslöserFrist oder RhythmusFolge bei Verletzung
Änderungsmeldung oder ÄnderungsgesuchAnpassung an Dossier, Text oder Herstellungvor Umsetzung, je nach Kategorie Meldung oder GenehmigungVerkauf ohne gültige Zulassungsgrundlage, Massnahmen von Swissmedic
Fachinformation aktualisieren und publizierenneue Sicherheitsdaten, genehmigte Änderungunverzüglich nach Genehmigung, Publikation auf swissmedicinfo.chBeanstandung, Vertriebsstopp
Meldung schwerwiegender unerwünschter WirkungenKenntnis eines Fallsinnerhalb von 15 Tagen über ElViSVerwaltungsmassnahmen, Strafbestimmungen des HMG
Periodische SicherheitsberichteZulassungserteilungin dem von Swissmedic festgelegten RhythmusAuflagen, Sistierung
Chargenfreigabe und Qualitätsmängeljede Charge, jeder Mangelvor Inverkehrbringen, Mangel unverzüglich meldenRückruf, Sistierung der Zulassung
Meldung von MarktereignissenMarkteinführung, Lieferunterbruch, Marktrücknahmenach den Vorgaben von Swissmedic, Lieferengpässe unverzüglichBeanstandung, bei Versorgungsrelevanz behördliche Massnahmen
Jahresgebührbestehende ZulassungjährlichMahnung, im Extremfall Widerruf

Eine erstmalige Zulassung gilt grundsätzlich fünf Jahre. Nach der Erneuerung wird sie in der Regel unbefristet erteilt. Swissmedic kann eine Zulassung weiterhin befristen oder mit Auflagen verbinden; für Zulassungen im Meldeverfahren und nach Art. 9a HMG gelten besondere Regeln. Das Verzeichnis bildet den jeweils publizierten Status ab.

Pharmakovigilanz im Detail

Die Zulassungsinhaberin braucht ein Pharmakovigilanzsystem mit einer in der Schweiz erreichbaren verantwortlichen Person. Schweizer Fälle ausserhalb gemeldeter klinischer Versuche sind je nach Kategorie zu melden: schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen innert 15 Tagen, nicht schwerwiegende unerwartete Wirkungen innert 60 Tagen. Periodische Berichte ersetzen diese Fallmeldungen nicht.

  • Verantwortliche Person für Pharmakovigilanz mit Erreichbarkeit in der Schweiz.
  • Standardarbeitsanweisungen für Fallerfassung, Bewertung und Meldung.
  • Meldung schwerwiegender unerwünschter Wirkungen innerhalb von 15 Tagen.
  • Periodische Sicherheitsberichte im von Swissmedic festgelegten Rhythmus.
  • Sicherheitsmitteilungen an Fachpersonen (DHPC) nach Absprache mit Swissmedic.

Zulassungsinhaberin und Betriebsbewilligung

Zulassung und Betriebsbewilligung sind verschiedene Erlaubnisse. Welche Betriebsbewilligung nötig ist, richtet sich nach den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten wie Herstellung, Einfuhr, Grosshandel oder Ausfuhr und nach der vertraglichen Aufgabenteilung. Ausgelagerte Lagerung beseitigt die Bewilligungspflicht nicht automatisch; sie kann den bewilligten Umfang ohne Lagerung abgrenzen.

Für jede bewilligungspflichtige Tätigkeit ist eine fachtechnisch verantwortliche Person nötig. Viele Zulassungsinhaberinnen lagern Lagerhaltung und Vertrieb an einen Logistikpartner mit eigener Bewilligung aus und behalten die regulatorische Verantwortung.

Übertragung einer Zulassung

Eine Zulassung kann auf eine neue Zulassungsinhaberin übergehen. Die Übertragung wird Swissmedic gemeldet, ist gebührenpflichtig und ändert die Zulassungsnummer nicht. Mit der Zulassung gehen Fachinformation, Packmittel, Pharmakovigilanzverantwortung und alle offenen Auflagen auf die neue Inhaberin über.

  1. Vertragliche Einigung zwischen abgebender und übernehmender Firma.
  2. Prüfen, ob die Erwerberin die Voraussetzungen von Art. 10 HMG erfüllt, einschliesslich Sitz, Zweigniederlassung oder Wohnsitz in der Schweiz, erforderlicher Betriebsbewilligung und Pharmakovigilanzstruktur.
  3. Meldung an Swissmedic mit Stichtag und Unterlagen.
  4. Anpassung von Fachinformation, Packungsbeilage und Packmitteln auf den neuen Namen.
  5. Übergabe der Pharmakovigilanzdaten und der laufenden Verpflichtungen.

Im Verzeichnis führt die Übertragung dazu, dass dieselbe Zulassungsnummer im nächsten Datenexport unter einer anderen Firma erscheint. Wie viele Zulassungen eine Firma hält, sehen Sie im Verzeichnis der Zulassungsinhaberinnen dieses Verzeichnisses.

Häufige Fragen

Muss eine Zulassungsinhaberin ihren Sitz in der Schweiz haben?

Ja. Art. 10 HMG verlangt einen Sitz, eine Zweigniederlassung oder einen Wohnsitz in der Schweiz sowie die erforderliche Betriebsbewilligung. Ein ausländischer Hersteller ohne solche Präsenz schafft eine geeignete Schweizer Struktur oder beauftragt eine qualifizierte Partnerin, die Zulassung in eigenem Namen zu halten.

Wie schnell müssen unerwünschte Wirkungen gemeldet werden?

Bei Schweizer Fällen ausserhalb gemeldeter klinischer Versuche gelten je nach Kategorie Fristen: schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen innert 15 Tagen, nicht schwerwiegende unerwartete Wirkungen innert 60 Tagen. Periodische Sicherheitsberichte sind eine zusätzliche Pflicht und ersetzen diese Fallmeldungen nicht.

Ist die Zulassungsinhaberin auch die Herstellerin?

Nicht zwingend. Die Zulassungsinhaberin verantwortet das Produkt rechtlich, die Herstellung kann bei einem Auftragshersteller im In- oder Ausland liegen. Für die Herstellung braucht dieser eine eigene Betriebsbewilligung und ein GMP-Zertifikat.

Was kostet die Aufrechterhaltung einer Zulassung?

Es fällt eine jährliche Gebühr pro Zulassung an, dazu Gebühren für jede Änderung und für die Übertragung. Die Tarife stehen in der Gebührenverordnung von Swissmedic. Hinzu kommt der interne Aufwand für Fachinformation, Pharmakovigilanz und Chargenfreigabe.

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